Eckdaten zum Corona-Virus für Unternehmer

Aktualisierung der Daten zum 30.03.2020


NRW Soforthilfe 2020

Die Soforthilfe NRW kann seit dem 27.03.2020 im elektronischen Antragsverfahren beantragt werden. Die Soforthilfe ist neben anderen öffentlichen Hilfen zulässig, sofern keine Überkompensation eintritt. Der Zuschuss ist als Betriebseinnahme zu versteuern und in der Steuererklärung für das Jahr 2020 anzugeben.
Die Anträge können nur online ausgefüllt werden, postalische oder per mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen gestellte Anträge werden nicht bearbeitet.
Den Link zum Antrag finden Sie unter soforthilfe-corona.nrw.de.

1. Höhe der Förderung

Gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe (einschl. Künstlerinnen und Künstler) mit bis zu 50 Beschäftigten, die wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind, ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und bereits vor dem 31.12.20019 in ihrem Unternehmen tätig waren, erhalten folgende Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen:

  • 9.000,00 € bei bis zu 5 Mitarbeitern
  • 15.000,00 € bei bis zu 10 Mitarbeitern
  • 25.000,00 € bei bis zu 50 Mitarbeitern

Der Zuschuss wird nicht an Nebenerwerbsselbständige gezahlt. Als Antragsteller müssen Sie versichern, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.

2. Stichtag für die Unternehmensgründung und Berechnung der Mitarbeiterzahl

Das Unternehmen muss grundsätzlich vor dem 31.12.2019 gegründet worden sein. Wenn das Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 noch nicht gegründet war, ist der Vormonat als Vergleichsmonat heranzuziehen.
Mitarbeiter werden berücksichtigt, sofern sie am 31.12.2019 einen ungekündigten Arbeitsvertrag hatten und ihre Beschäftigung bereits aufgenommen hatten. Bei schwankender Mitarbeiterzahl wird die durchschnittliche Mitarbeiterzahl auf der Grundlage des Jahresabschlusses und der sonstigen Zahlen des Unternehmens ermittelt.

3. Voraussetzungen

Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaflichen Existenz und soll helfen, akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Laufende Betriebskosten wie z.B. Mieten, Kredite für Geräte, Maschinen oder Betriebsräume, Leasingraten etc. Beachten Sie, dass Sie zur Reduzierung der Personalkosten das Kurzarbeitergeld beantragen können. Ihr Unternehmen darf zum Stichtag 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein. Die Soforthilfe wird nur für Finanzierungsengpässe gezahlt, die in Zusammenhang mit der Corona-Epidemie stehen.

Ein Finanzierungsengpass wird angenommen,

  • wenn sich durch die Corona-Epidemie die Aufträge im Vergleich zu der Zeit vor dem 01.03.2020 halbiert haben,
    oder
  • wenn der Umsatz bzw. das Honorar in dem Monat, für den der Antrag gestellt wird, um mindestens 50% reduziert ist. Wird der Antrag im März 2020 gestellt, werden die Daten mit den Zahlen aus März 2019 verglichen. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, werden die Zahlen aus April 2019 zugrunde gelegt. Sofern der Monat des Vorjahres nicht heranzuziehen ist, weil das Unternehmen erst später gegründet wurde, ist der Vormonat zu prüfen,
    oder
  • wenn Ihr Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde, ist von einem Finanzierungsengpass auszugehen,
    oder
  • wenn Ihre (betrieblichen) Mittel nicht ausreichen, um kurzfristige Verbindlichkeiten wie Mieten, Kredite, Betriebsräume, Geräte und Maschinen, Leasingraten zu bedienen.

4. Antragserfordernisse: Was müssen Sie bereithalten/angeben?

  • Reisepass/Personalausweis
  • Handelsregisternummer, Registrierungsnummer (falls vorhanden), zuständiges Amtsgericht
  • Steuernummer des Unternehmens und Steuer ID des Eigentümers
  • Bankverbindung Firmenkonto
  • Angabe zu Art der gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit
  • Angabe zu Anzahl der Beschäftigten
  • Branche

5. Fristen

Der Antrag muss bis spätestens 31.05.2020 gestellt werden. Nach Antragstellung erhalten Sie einen elektronischen Bescheid, sofern die Bezirksregierung dem Antrag entspricht, erhalten Sie das Geld auf das angegebene Konto.

6. Ansprechpartner für Firmen ohne Zugang zu digitalen Medien

Die für Ihr Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern unterstützen Sie bei der Antragstellung. Die jeweiligen Telefonnummern finden Sie auf der Seite www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.

(Quelle: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020)




Aktualisierung der Daten zum 25.03.2020


Finanzielle und steuerliche Unterstützung durch den Staat / Zuschussprogramm des Bundes / Liquidtiätssicherung (Finanzierung/Steuerliche Maßnahmen) / Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne


1. Zuschüsse/Soforthilfen

Kleinstunternehmer und Soloselbständige

Hierbei handelt es sich um Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige. Bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch das Wegbrechen von Aufträgen und fehlenden Sicherheiten soll dieser Liquiditätsengpass durch einen einmalig zu zahlenden Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, gemildert werden. Wo man die Zuschüsse beantragen kann und wie die einzelnen Voraussetzungen sind, ist noch nicht bekannt, Informationen hierzu wird das Wirtschaftsministerium NRW in den kommenden Tagen veröffentlichen. Vorgesehen ist eine Soforthilfe von bis zu 9.000 Euro für Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern, von 15.000 Euro für Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern und von 25.000 Euro für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern.
Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Freischaffende Künsterlinnen und Künstler

Freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die in finanzielle Engpässe durch Absage von Aufträgen in finanzielle Not geraten, erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 2.000 Euro. Diese kann über die zuständigen Bezirksregierungen abgerufen werden und muss nicht zurückgezahlt werden. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus.

(Quelle: www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner)

2. Öffentliche Finanzierungsangebote

Die NRW.Bank bietet für die Inanspruchnahme des Universalkredits 80% des Risikos. Für erste telefonische Informationen zu den einzelnen Förder- und Finanzierungsfragen steht Ihnen diese Bank unter 0211-9174-1480-0 zur Verfügung.

Kredite bis zu 2,5 Millionen Euro besichert die Bürgschaftsbank NRW (Tel.: 02131-5107200). Eine „Expressbürgschaft“ für Beträge bis zu 250.000 Euro soll innerhalb von 72 Stunden bewilligt werden. Kredite darüber hinaus besichert das Landesbürgschaftsprogramm mit einer Verbürgungsquote von 90%. Hierfür müssen noch die europäischen Rahmenbedingungen in Kraft treten, es kommt noch auf die Zulassung der EU-Kommission an.

Für kleine Unternehmen und Existenzgründer bietet die Kapitalbeteiligungsgesellschaft in Neuss (KBG) zudem die Möglichkeit, ohne Zurverfügungstellung von Sicherheiten ein Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro aus dem „Mikromezzaninfonds“ zu beantragen.

(Quelle: www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner)

3. Steuern

Lokale Finanzämter helfen bei der Bewilligung von Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unter www.finanzverwaltung.nrw.de
Ab sofort gilt bis zum 31.12.2020 folgendes:

  • Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Einkommens- / Körperschafts- und Gewerbesteuervorauszahlungen
  • Absenkung von Einkommens- /Körperschafts-/ oder Gewerbesteuervorauszahlungen (bei entsprechender Begründung ist auch eine nachträgliche Herabsetzung der Gewerbesteuer möglich)
  • Die Sondervorauszahlung bei Umsatzsteuervoranmeldungen für die Dauerfristverlängerung kann auf Null herabgesetzt werden
  • Keine Vollstreckungsmaßnahmen und keine Säumniszuschläge

(Quelle: www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner)

Die Förderbank NRW hilft im Einzelfall mit Informationen und Beratung zu dem von Ihnen benötigten Förderinstrument weiter. Die Telefonnummer des Service Centers der NRW Bank lautet 0211- 91741 4800. Beachten Sie bitte, dass Überbrückungskredite immer über die Hausbank beantragt werden müssen, eine direkte Beantragung bei der KfW Bank ist nicht möglich. Suchen Sie daher so schnell wie möglich das Gespräch mit Ihrer Hausbank.
Unterlagen, die Sie in jedem Fall hierfür bereithalten sollten sind:

  • Jahresabschluss 2018, evtl auch von 2017
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung inkl. Summen und Saldenliste per 12/2019
  • Aktuelle Selbstauskunft nebst Einkommenssteuerbescheid und Erklärung
  • Kurze Coronabedingte Situationsbeschreibung und Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen, Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen
  • Vorläufige Liquiditätsplanung bis Ende 2020/ Herleitung des aktuellen Liquiditätsbedarfs (Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate)
  • Rentabilitätsplanung für 2020 einschließlich Krisenauswirkung und für 2021.

Bevor Sie die o.g. Unterlagen zusammenstellen, sprechen Sie unbedingt Ihre Hausbank auf hierauf zugeschnittene Formulare und ggf. weitere Voraussetzungen des Geldhauses an. Anträge sind ab sofort möglich.

Die Finanzierung läuft also wie folgt:

  1. Kontaktaufnahme Hausbank
  2. Kreditbeantragung
  3. Prüfung des Antrags durch die KfW Bank
  4. Abschluss des Kreditvertrags, Auszahlung des Darlehens

4. Tätigkeitsverbot, Quarantäne und Verdienstausfall: Wer zahlt?

Wird aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, das zu einem Verdienstausfall (ohne Krankheit) führt, sind in NRW die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung zuständig.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für höchstens sechs Wochen eine Entschädigung. Diese wird dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Ab der siebten Woche zahlt der Landschaftsverband Fachbereich Soziales den Betrag direkt an den Arbeitnehmer.
Selbständige können den Antrag direkt beim Landschaftsverband stellen.
Wichtig: Die Entschädigung durch den Landschaftsverband erfolgt nur, wenn der Verdienstausfall auf einem Tätigkeitsverbot bzw. einer Absonderung (Quarantäne) nach dem IfdG erfolgt. Das heißt, das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne müssen vom Gesundheitsamt angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Urlaub oder vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
Die Anträge sind innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bzw. des Tätigkeitsverbots zu stellen.

Wichtig:
Die vom Bund, dem Land NRW oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen fallen nicht unter Tätigkeitsverbote oder Quarantäneregelungen des IfSG. Die Schließungen von Schulen, Kitas, die Absage von Veranstaltungen, die Anordnung von Betriebsschließungen wie z.B. Restaurants, Bars, Clubs, Fitnessstudios usw. stellen kein Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne dar. In diesen Fällen wird der Landschaftsverband keine Entschädigung vornehmen.

(Quelle: www.lvr.de)

Inhaber von Geschäften, Restaurants, Friseurbetriebe etc. sind also gehalten, sich möglichst zeitnahe im die Auszahlung der Einmalzahlungen sowie um die Bewilligung von Krediten durch Absprache mit ihrer Hausbank zu bemühen.




Finanzielle und steuerliche Unterstützung durch den Staat / Umgang mit Krankenversicherungsbeiträgen und Beiträgen zu Versorgungswerken / Umgang mit privaten Krankenversicherungen und Rentenversicherungen / Erleichterungen in Bezug auf die Insolvenzantragspflicht


Das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben ein Maßnahmenpakt zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus beschlossen. Neben der Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes gibt es steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen sowie kurzfristige KfW-Firmenkredite.

1. Steuerliche Erleichterungen

Stundung

Damit Unternehmen aufgrund der Coronabedingten Umsatzrückgänge nicht in Liquiditätsengpässe geraten, können die Finanzbehörden Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltungen wurden angewiesen, ihren Ermessenspielraum großzügig zu nutzen und keine strengen Anforderungen zu stellen. Offen ist, ob dies für sämtliche Steuern gilt bzw. an welche Voraussetzungen dies im Einzelnen geknüpft ist. Derzeit hat die Finanzverwaltung NRW neben der allgemein gehaltenen Information noch nichts hierzu veröffentlicht. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Da mit einer Vielzahl von Stundungsanträgen beim Finanzamt zu rechnen ist, sollten Sie Stundungen möglichst kurzfristig beantragen, damit es nicht zu einer ungewollten Einziehung bereits angekündigter Steuerzahlungen kommt. Auch die Anpassung von Vorauszahlungen zum jetzigen Zeitpunkt ist angesichts der damit verbundenen Nachweispflicht für einen Gewinneinbruch gegenüber dem Versorgungswerk bzw. den gesetzlichen Krankenkassen empfehlenswert. Dazu empfiehlt sich bereits jetzt ein Austausch mit Ihrem Steuerberater.

Anpassung von Vorauszahlungen

Sobald Unternehmer absehen können, dass die Einkünfte des laufenden Jahres voraussichtlich geringer ausfallen werden, besteht die Möglichkeit, die laufenden Steuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen.

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Bis zum 31.12.2020 wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

Verzicht auf Säumniszuschläge

Bis zum 31.12.2020 wird zudem auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet.

(Quelle: Bundesministerium für Finanzen, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)

2. KfW-Kredite für Betriebe und Unternehmen

Bereits bestehende Programme für Liquiditätshilfen sollen ausgeweitet werden, zusätzliche Sonderprogramme sollen den Zugang von Unternehmen zu günstigen Krediten erleichtert. Im Einzelnen (Quelle: Bundesministerium für Finanzen, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie):

KfW-Unternehmerkredit (für Unternehmen, die älter als 5 Jahre sind)

Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind, können über ihre Hausbanken einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Die KfW übernimmt die das Risiko (Haftungsfreistellung) für die durchleitenden Finanzpartner, also i.d.R. für Ihre Hausbank in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite.

ERP Gründerkredit

Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, gilt eine Lockerung der Bedingungen für die Kreditvergabe. Auch hier werden die Risikoübernahmen auf bis zu 80% erhöht, damit die Bereitschaft der Hausbanken zur Kreditvergabe erhöht wird.

Kredit für Wachstum (für größere Unternehmen)

Für größere Unternehmen wird die bisher geltende Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf fünf Milliarden Euro erhöht. Die Risikoübernahme wird von bisher 50% auf 70% erhöht.

Verdoppelung Bürgschaftshöchstbeträge

Der Bürgschaftshöchstbetrag wird auf 2,5 Milliarden Euro verdoppelt.

Erhöhung der Risikotoleranz

Die Risikotoleranz wird bei Investitionsmitteln auf 90%, bei Betriebsmitteln auf bis zu 80% erhöht.


Diese Sonderprogramme müssen noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Über den Stand der Genehmigung halten wir Sie auf dem Laufenden. Um kurzfristig an die versprochenen Kredite zu gelangen, sollte umgehend über die Hausbank eine Kreditanfrage bei der KfW-Bank erfolgen.

3. Beiträge zum Versorgungswerk und zu gesetzlichen Krankenversicherungen

Die Versorgungswerke der einzelnen Berufsgruppen haben in ihren jeweiligen Satzungen die Beitragshöhe geregelt. Wenn das Einkommen im laufenden Kalenderjahr erheblich sinkt, kann man dies dem Versorgungswerk gegenüber glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt entweder über einen veränderten Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid oder durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung. Nach Prüfung wird das Versorgungswerk dann die Höhe der laufenden Beiträge an das jeweilige Einkommen anpassen und mindern. Der Mindestbeitrag ist immer zu zahlen (im Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das Land NRW liegt dieser bei etwa 128 Euro).
Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben sich dem Schutzschirm der Regierung ebenfalls noch nicht angeschlossen. Auch hier gilt: Bei einem Gewinneinbruch von mehr als ¼ des geschätzten Arbeitseinkommens kann man eine Senkung des Beitrages beantragen. Den Gewinneinbruch muss man anhand des Einkommenssteuervorauszahlungsbescheides des Finanzamtes nachweisen. Ist der Nachweis des Gewinneinbruchs erbracht, wird der Beitrag vom Folgemonat an gemindert.
Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, so dass möglichst kurzfristig Kontakt mit dem Versorgungswerk bzw. der Krankenkasse aufgenommen werden sollte, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

4. Laufende Zahlungsverpflichtungen mit privaten Krankenversicherungen und Altersversorgungsverträgen

Es gibt noch keine Ausnahmeregelungen bzw. Härtefallregelungen für private Versicherungen. Die private Krankenversicherung muss ihre Vertragspartner im sogenannten „Notlagentarif“ versichern, wenn kein Einkommen mehr vorhanden ist und ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse ausgeschlossen ist. Bei Altersvorsorgeverträgen empfiehlt sich das direkte Gespräch mit der jeweiligen Versicherung. Einige Anbieter ermöglichen eine befristete Beitragspause, in welcher die Verträge ruhend gestellt werden können.

5. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30.09.2020

Einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 16.03.2020 ist zu entnehmen, dass das Ministerium eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbereitet. Unternehmen, die durch die Corona-Epidemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollen durch Aussetzung der bis jetzt geltenden dreiwöchigen Frist zur Beantragung der Insolvenz bis zum 30.09.2020 geschützt werden. Die oben aufgeführten Hilfsmaßnahmen des Wirtschaftsministeriums sind aller Voraussicht nach nicht innerhalb der bisher geltenden Antragsfrist zu beschaffen. Die Aussetzung der Antragspflicht gilt unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

  • Der Insolvenzgrund muss auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruhen
  • aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen besteht begründete Aussicht auf Sanierung.

Derzeit ist noch nicht ersichtlich, wie die Voraussetzungen belegt werden müssen. Wir empfehlen daher, umgehend externe Dritte (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.) mit der Erstellung einer entsprechenden Fortführungsprognose zu beauftragen. Nach der aktuellen Mitteilung des Bundesjustizministeriums gilt die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist von drei Wochen nur bei begründeter Aussicht auf Sanierung.



Diese allgemein gehaltenen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von WRG Rechtsanwälte, Bismarckstr. 57, 33330 Gütersloh gern unter 05241–3007171 oder info@wrg-rechtsanwaelte.de zur Verfügung.