Eckdaten zum Corona-Virus für Reisende

Reiserücktritt, Hotelstornierung und Flugannulierung

1. Reiserücktritt bei Krankheit

Kann eine Reise aus Krankheitsgründen nicht angetreten werden, kommt die Reiserücktrittsversicherung für entstandene Stornokosten auf. Zum Nachweis der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkrankt man nach Reiseantritt im Urlaubsland, zahlt die Reisabbruchversicherung im Rahmen der Reiserücktrittversicherung zusätzlich anfallende Kosten z.B. Umbuchungs- oder zusätzliche Unterkunftskosten.
Ausnahmen können für Krankheiten gelten, die von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestuft werden. Im Zweifel hilft ein Blick in die zugrundeliegenden Versicherungsklauseln.
Achtung: Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sowie ein Einreiseverbot für bestimmte Nationalitäten ist nicht durch die Reiserücktrittsversicherung gedeckt.

2. Stornierung Pauschalreise

Bei einem generellen Einreiseverbot am Urlaubsort ist ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand gegeben. Wird eine Reise wegen solcher Umstände am Urlaubsort nicht durchgeführt, kann man kostenfrei stornieren, § 651 h BGB. Reisewarnungen sind ein Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Das Auswärtige Amt und die Bundesregierung haben eine Reisewarnung für das In- und Ausland ausgesprochen. Sagt der Veranstalter die Pauschalreise oder eine Kreuzfahrt ab, hat der Urlauber das Recht auf Erstattung des bezahlten Reisepreises. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nicht. Reisegutscheine der Veranstalter müssen Kunden nicht akzeptieren, der Reisepreis ist innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, § 651 h Absatz 5 BGB.

3. Reiserücktritt Individualreise

Jede Einzelleistung einer Individualreise kann kostenfrei storniert werden, wenn die jeweilige Leistung nicht erbracht wird. Wenn in einer bestimmten Region Flughäfen nicht angeflogen werden dürfen oder ein generelles Einreiseverbot verhängt wurde, kann das Hotel nicht auf Zahlung bestehen. Bei einer direkten Buchung im Ausland kommt allerdings ausländisches Recht zu Anwendung. In diesem Fall kann es zu einer anderen Beurteilung kommen.
Auf für touristische Reisen innerhalb Deutschlands gilt mittlerweile ein Reiseverbot. Hotels dürfen keine Zimmer mehr zu touristischen Zwecken anbieten und die Stornierung bisheriger Buchungen darf nicht zu Stornogebühren führen.

4. Flugannullierung

Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung sind in der EU-Verordnung Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) geregelt. Wird der Kunde 14 Tage vor Reiseantritt oder früher über Veränderung der Flugzeit bzw. des Flugdatums in Kenntnis gesetzt, gibt es keine Entschädigung (Artikel 5 FlugastrechteVO). Wird der Flug weniger als zwei Wochen vor Abflug aus betriebswirtschaftlichen Gründen annulliert, steht dem Kunden eine Entschädigung zu. Die jeweilige Höhe der Entschädigung ist ebenfalls in der FluggastrechteVO geregelt. Eine Entschädigungspflicht entfällt allerdings, wenn der Kunde in einer außergewöhnlichen Situation gar nicht mehr einreisen kann, so wie es aktuell in vielen Ländern der Fall ist. Dann ist auch eine kurzfristige Annullierung ohne Kompensation möglich.

5. Hotelstornierung

Im Fall einer Grenzschließung sollte man sich direkt an den Hotelbetrieb wenden. Stornokosten dürfen nicht erhoben werden. Allerdings gilt auch hier, dass das Recht des jeweiligen Landes gilt. Was die Kosten einer unfreiwilligen Hotelnutzung angeht, ist dies noch nicht geregelt. Im Fall der Quarantäne am Urlaubsort aufgrund von Corona-Fällen ist noch unklar, wer für die Kosten des verlängerten Aufenthaltes aufkommen muss. Man sollte damit rechnen, dass diese Kosten – zumindest bis zu einer verbindlichen Regelung – selbst aufgebracht werden müssen.


Diese allgemein gehaltenen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von WRG Rechtsanwälte, Bismarckstr. 57, 33330 Gütersloh gern unter 05241–3007171 oder info@wrg-rechtsanwaelte.de zur Verfügung.