Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld (KuG)

Das Coronavirus lässt viele Arbeitgeber über Kurzarbeit nachdenken

Das Coronavirus stellt uns auch als Juristen vor völlig neue Herausforderungen. Nachfolgend beantworten wir eine Reihe für die Praxis bedeutsamer Fragen. Wir können weder für die Vollständigkeit noch gar für die inhaltliche Richtigkeit einstehen. Die Antworten erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

1. Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld wird bereits ab einer Betriebsgröße von einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ausgezahlt und ist daher es nicht nur für große Industrieunternehmen, sondern auch für kleine und mittelständige Betriebe interessant. Beantragen kann es also jeder Arbeitgeber, wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt werden muss. Das Kurzarbeitergeld soll einen Verdienstausfall wegen der kürzeren Arbeitszeit teilweise ausgleichen. Kurzarbeitergeld kann auch nur für eine Abteilung eines Unternehmens beantragt werden – etwa die Produktion eines Betriebs, während diejenigen im Büro normal weiterarbeiten.

2. Wann kann ein Unternehmer Kurzarbeitergeld beantragen?

Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber beantragen, wenn ein Arbeitsausfall eintritt und dadurch ein erheblicher Entgeltausfall im Betrieb. Ein Betrieb muss allerdings nachweisen, dass er weniger Aufträge bekommt und nicht nur finanzielle Verluste vorliegen, weil Auftraggeber beispielsweise weniger bezahlen.
In der aktuellen Coronakrise sind die Regelungen für Kurzarbeitergeld gelockert worden. Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind statt wie bisher ein Drittel. Auch Leiharbeiter sollen Kurzarbeitergeld bekommen können.

3. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Für die Förderhöhe des Kurzarbeitergelds ist der entfallene Lohn entscheidend, sprich die Differenz aus dem „normalen“ Nettolohn und dem Nettolohn, der während der Kurzarbeit ausgezahlt wird. Arbeitnehmer erhalten rund 60 Prozent dieser Differenz. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, werden 67 Prozent ausgezahlt.
Arbeitgeber gehen dabei in Vorleistung und bezahlen ihren Mitarbeitern sowohl den Lohn für die geleistete Arbeit als auch das selbst ausgerechnete Kurzarbeitergeld. Dieses bekommen sie dann von der Arbeitsagentur auf Antrag zurückerstattet. Dieser Antrag muss spätestens drei Monate nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums bei der Arbeitsagentur eingehen.
Laut dem aktuellen Beschluss der Groko in der Corona-Krise werden auch die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden den Arbeitgebern erstattet – und zwar im vollen Umfang.

4. Wie lange bekommt man Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich für zwölf Monate bezogen werden. Dieser Zeitraum soll aber aufgrund der Coronakrise auf 24 Monate angehoben werden. Dabei kann der Zeitraum auch unterbrochen werden, wenn zwischenzeitlich Aufträge eingehen. Dauert ist Unterbrechung länger als drei Monate, muss eine danach anstehende weitere Kurzarbeit neu beantragt werden.

5. Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus? Wo beantragt man es?

Der Arbeitgeber muss eine Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen, die sich dann um die Auszahlung kümmert. Die Vordrucke für einen Antrag kann man online herunterladen oder sie bei der örtlichen Arbeitsagentur bekommen. Die Behörde verlangt einen schriftlichen Antrag, der nach dem Ausfüllen per Post versendet wird, oder eine Anzeige der Kurzarbeit über das BA-Portal „E-Services“. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des ersten Monats, in dem in Kurzarbeit gearbeitet wird, bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen. Für März 2020 kann das Kurzarbeitergeld auch rückwirkend beantragt werden.

6. Kann Kurzarbeit ohne einzelvertragliche Regelung bzw. die Zustimmung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden?

Für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist es zwingend erforderlich, dass mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen wurde. Diese kann in einem Tarifvertrag, der für das Unternehmen Geltung besitzt, oder auch in einem Arbeitsvertrag geregelt sein. Sollte keine Regelung vorhanden sein, muss bei jedem Mitarbeiter die Zustimmung eingeholt werden. Mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit muss die Zustimmung mit eingereicht werden. Es kann hier auch eine betriebliche Einheitsregelegung getroffen werden, die alle Mitarbeiter unterzeichnen.

7. Was ist, wenn der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmt? Kann diesem Arbeitnehmer gekündigt werden?

Nein. Wenn jedoch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers jedenfalls in dem mit ihm vertraglich vereinbarten Umfang nicht möglich ist, muss der Arbeitnehmer zumindest mit einer Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit oder einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (so z. B. bei Kurzarbeit Null) rechnen. Im Einzelfall empfehlen wir dringend, sich zur Möglichkeit der Kündigung gesonderten Rechtsrat einzuholen.

8. Muss die Arbeitszeit für alle Beschäftigten gleichmäßig gekürzt werden?

Nein. Die Arbeitszeit muss nicht für alle Arbeitnehmer gleichermaßen reduziert werden. Unterschiede wegen der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation können gemacht werden. Es kommt immer auf den Ausfall der Arbeit an. Wenn für bestimmte Arbeitnehmer kein Arbeitsausfall zu verzeichnen ist, müssen diese auch keine Kurzarbeit leisten.

9. Kann auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Wenn Auszubildende nicht mehr voll eingesetzt werden können, ist auch für diese die Einführung von Kurzarbeit möglich. Zu beachten ist, dass Auszubildende aber nur dann einen Anspruch auf KuG haben, wenn ihre Ausbildungsvergütung sozialversicherungspflichtig ist, d.h. einen Betrag in Höhe von 450,00 Euro monatlich übersteigt.

10. Gibt es die vollen Sozialversicherungsbeiträge nach der Gesetzesänderung zum Kurzarbeitergeld auch dann, wenn der Antrag auf Kurzarbeitergeld (KuG) bereits im März gestellt worden ist?

Nach der Gesetzesänderung, die voraussichtlich Mitte April in Kraft treten wird, wird eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für diejenigen Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, erfolgen.
Das Gesetz sieht nicht vor, dass die geänderte Regelung nur dann anwendbar ist, wenn das KuG erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beantragt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die ggf. volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber auch dann möglich ist, wenn der Antrag auf KuG bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung beantragt worden ist.


Diese allgemein gehaltenen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von WRG Rechtsanwälte, Bismarckstr. 57, 33330 Gütersloh und dort Frau Rechtsanwältin Beatrix Höddinghaus, Fachanwältin für Arbeitsrecht, gern unter 05241–3007171 oder info@wrg-rechtsanwaelte.de zur Verfügung.