Corona-bedingte Gesetzesänderungen

Stand: 27.03.2020


Wir haben die wichtigsten Informationen und Gesetzesänderungen der BT-Drucksache 19/18110 (Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) für Sie zusammengefasst:

1. Verbraucherschutz und Schutz für Kleinunternehmer (Artikel 5, Artikel 240 Einführungsgesetz zum BGB, § 1 Moratorium)

Verbraucher haben das Recht, laufende Zahlungen aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn diese Verträge vor dem 01.03.2020 geschlossen wurden und der Verbraucher aufgrund der Corona-Epidemie nicht in der Lage ist, die Zahlungen ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts zu erbringen. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind z.B. Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom-Gas oder Telekommunikation sowie Verträge der Wasserversorgung.

Dieses Leistungsverweigerungsrecht gilt gemäß § 1 Absatz 2 des Artikel 240 EG BGB auch für Kleinstunternehmer. Kleinstunternehmer sind Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Zahlungen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebes erbringen kann.

Mittel zur Glaubhaftmachung (Zusammenhang Corona-Zahlungsunfähigkeit): Nachweis der Antragstellung bzw Bescheinigung staatlicher Hilfen, Bescheinigungen des Arbeitgebers, andere Nachweise des Einkommens- bzw Verdienstausfalls.

2. Mieterschutz (Artikel 5, Artikel 240 Einführungsgesetz zum BGB, § 2)

Mietern darf nicht wegen verspäteter oder ausbleibender Mietzinszahlungen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06.2020 gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass die Mietzinszahlung aufgrund der Folgen der Corona-Epidemie ausbleibt. Dieser Zusammenhang ist glaubhaft zu machen (siehe dazu oben, letzter Absatz). Bei gewerblichen Immobilien reicht zur Glaubhaftmachung der Verweis auf die behördlichen Schließungsanordnungen. Diese Regelung gilt sowohl für gewerbliche als auch für nichtgewerbliche Mietverhältnisse sowie für Pachtverträge. Mieter haben insgesamt zwei Jahre Zeit, die ausgebliebene Miete zu bezahlen. Das bedeutet, dass der Vermieter ab dem 01.07.2022 kündigen kann, wenn die ausgebliebenen Mieten 01.04.-30.06.2020 bis dahin nicht ausgeglichen wurden.

3. Schutz Darlehensnehmer (Artikel 5, Artikel 240 Einführungsgesetz zum BGB § 3)

Für Verbraucher gilt: Darlehensverträge, die bis zum 15.03.2020 abgeschlossen wurden, unterstehen ab 01.04.2020 folgenden Sonderregelungen:
Stundung der Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen für die Zeit zwischen 01.04. bis 30.06.2020, wenn der Verbraucher aufgrund der Corona-Epidemie Einnahmeausfälle hat, die eine Vertragserfüllung unzumutbar machen (wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, s.o.). Vertragliche Regelung mit dem Darlehensgeber sind jederzeit möglich. Die Darlehensgeber dürfen aufgrund eines in dieser Zeit entstehenden Zahlungsverzugs der Verbraucher nicht kündigen. Die Darlehensgeber sind gehalten, den Verbraucher (auch telefonisch) über einvernehmliche Regelungsmöglichkeiten zu informieren und mögliche Unterstützungen hierzu anzubieten. Einigen sich Darlehensgeber und Verbraucher bis zum 30.06.2020 nicht über die Einzelheiten, so verlängert sich der Darlehensvertrag um drei Monate.
Auch hier ist auf den Zusammenhang zwischen Zahlungsunfähigkeit und der Corona-Epidemie zu achten.

4. Verlängerung der Insolvenzantragsfrist (Artikel 1 § 1)

Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Epidemie beruht und Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. War der Schulder bis zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf der Corona- Epidemie beruht und die Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gegeben sind.

5. Inkrafttreten

Die Regelungen für die Verlängerung der Insolvenzantragstellung gelten rückwirkend ab 01.03.2020, die Regelungen für Mieter und Darlehensnehmer ab 01.04.2020.


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