Arbeitsrechtliche Eckdaten zum Corona-Virus

Was kann ich tun, wenn ich glaube, dass Mitarbeiter am Corona-Virus erkrankt sein könnten?

Besteht ein Verdacht, sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt informiert werden. Verdachtsfälle werden dann von dem jeweiligen Arzt dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet.

Was passiert, wenn Mitarbeiter wegen des Virus nicht arbeiten dürfen?

Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) treffen und zum Beispiel eine Quarantäne verhängen. Dabei kann für Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Für den daraus folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Diese Entschädigung zahlt bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat.

Darf ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, weil er Angst vor Ansteckung hat?

Nein. Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte.

Dürfen Mitarbeiter zu Hause bleiben, weil die Schulen oder Kindergärten ihrer Kinder geschlossen worden sind?

Eltern müssen zunächst „alle zumutbaren Anstrengungen“ unternehmen, um die Kinderbetreuung anderweitig zu organisieren – zum Beispiel durch Verwandte.
Erst, wenn auch die erforderliche Betreuung dann nicht sichergestellt werden kann, müssen Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen, um ihr Kind zu betreuen, sondern können sich für wenige Tage freistellen lassen – und würden trotzdem bezahlt. Dies kann jedenfalls bei kleineren Kindern für einen Zeitraum von wenigen Tagen der Fall sein. Allerdings lohnt hier ein Blick in den Arbeitsvertrag: Dieses Recht kann durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen sein.

Kann ein Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen des Corona-Virus Kurzarbeitergeld bekommen?

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Voraussetzungen sind ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall und die üblichen Arbeitszeiten müssen erheblich verringert sein.
Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden (soll auf 24 Monate erhöht werden). Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.
Folgende Erleichterungen sind außerdem beabsichtigt:

  • Absenkung der Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10%,
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden),
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (Gesetz trifft voraussichtlich im April 2020 in Kraft!).

Kann der Arbeitgeber Homeoffice erwarten?

Ja, wenn der Mitarbeiter gesund ist, kann das Unternehmen verlangen, dass die Mitarbeiter Home-Office machen, wenn dies möglich ist und zwar im zeitlichen Rahmen wie vereinbart im Arbeitsvertrag.

Bei einem Komplettausfall eines Unternehmens – gibt es Möglichkeiten auf Erstattung der laufenden Fixkosten (Miete oder Pacht) für einen Unternehmer?

Wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Zusätzlich können Betriebsausgaben (etwa die Miete für Praxen oder Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden.


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