Arbeitsrecht in der Insolvenz

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie treiben insbesondere viele Kleinunternehmen in die Zahlungsunfähigkeit. Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet. Was kommt auf die betroffenen Beschäftigten zu?

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber wegen Corona Insolvenz beantragen muss?

Kann ein Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubiger nicht mehr erfüllen oder droht Zahlungsunfähigkeit, spricht man von Insolvenz oder einem Insolvenzgrund. Das Unternehmen ist dann verpflichtet, beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das Gericht entscheidet dann durch Beschluss, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Das Gericht wird die Insolvenz eröffnen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt, es sei denn, das insolvente Unternehmen hat nicht einmal mehr so viel Vermögen, dass damit die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt werden könnten. In dem Fall wird das Gericht es „mangels Masse“ ablehnen, das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Wenn das Gericht beschließt, die Insolvenz zu eröffnen oder die Eröffnung ablehnt, ist das ein Insolvenzereignis!

Unabhängig davon, ob das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung ablehnt, ist dieser Beschluss ein Insolvenzereignis. Das ist gerade für die Beschäftigten wichtig, weil damit eine  Voraussetzungen für Insolvenzgeld vorliegt.

Wird die Insolvenz eröffnet, gibt es im Grunde mehrere Möglichkeiten, wie das Verfahren durchgeführt wird. Es gibt das normale Verfahren, in dem das Gericht einen Insolvenzverwalter bestellt. Der tritt zu diesem Zeitpunkt für Forderungen an die Stelle des Unternehmers. Ansprüche muss ich also nicht mehr an meinen Arbeitgeber, sondern an den Insolvenzverwalter stellen. Das Unternehmen kann auch in Eigenverwaltung fortgeführt werden. Dann führt der Unternehmer selbst sein Geschäft weiter unter der Aufsicht eines Sachwalters, der auch vom Gericht bestellt wird. Eine besondere Form der Eigenverwaltung ist das sogenannte „Schutzschirmverfahren“. In diesem geht es vor allem um Sanierung. Also darum, dass nach Abschluss der Insolvenz das Unternehmen weiter geführt wird.

Was ist mit dem Arbeitsentgelt, das mein Arbeitgeber mir noch schuldet?

Arbeitslohn, der für Zeiten gezahlt werden muss, die vor der Eröffnung der Insolvenz liegen, sind leider nur Insolvenzforderungen. Es kommt nicht darauf an, wann der Lohn fällig ist. Die meisten Arbeitnehmer*innen bekommen ihr Arbeitsentgelt im Nachhinein gezahlt. Wenn dann etwa das Insolvenzverfahren Ende März eröffnet worden ist, ist das Arbeitsentgelt für März Insolvenzforderung, auch wenn es erst im April ausgezahlt worden wäre.  Diese Forderung muss beim Insolvenzverwalter zur Tabelle gemeldet werden.

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die nach der Eröffnung entstehen, sind Masseforderungen. Wer also nach der Eröffnung weiter arbeitet, hat weiter Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Wann habe ich Anspruch auf Insolvenzgeld?

Allerdings gibt es für Arbeitnehmer*innen einen wichtigen Schutz: für die drei Monate vor der Insolvenzeröffnung haben sie Anspruch auf Insolvenzgeld in der Höhe des Nettoarbeitsentgeltes von der Agentur für Arbeit.

Der Antrag sollte am besten sofort gestellt werden, auch wenn der Anspruch ein Insolvenzereignis (Beschluss des Amtsgerichts) voraussetzt. Spätestens muss der Antrag binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Da der Zeitraum, für den das Insolvenzgeld gezahlt wird, erst bestimmt werden kann, wenn das Amtsgericht den Beschluss verkündet hat, kann die Agentur für Arbeit es auch erst nach dem Beschluss bewilligen.

Kann die Agentur für Arbeit einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zahlen?

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss leider nur für diejenigen zahlen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

Was passiert mit meinen Überstunden?

Hier gibt es keine gute Nachricht. Überstunden, die vor der Insolvenzeröffnung geleistet worden sind, sind im Grunde nicht mehr zu retten. Wer Überstunden leistet, gibt seinem Arbeiter nämlich quasi einen Kredit, den man zurückfordern kann. Insoweit hat man also Ansprüche, die vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind. Das hat zur Folge, dass der Anspruch auf Abgeltung dieser Überstunden Insolvenzforderung ist. Man hat also nur die Möglichkeit, den Anspruch zur Insolvenztabelle zu melden.

Ausnahme sind nur die Überstunden, die man in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat. Für diese Stunden gibt es Insolvenzgeld.

Was ist, wenn ich noch Anspruch auf Urlaub habe?

Wer weiter arbeitet, erwirbt auch weiter – anteilig – einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Er kann auch ganz normal beim Insolvenzverwalter Urlaub beantragen.

Auch der Urlaub aus der Zeit vor Eröffnung der Insolvenz verfällt wegen der Insolvenz nicht unbedingt. Ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs entsteht erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Deshalb ist dieser Anspruch immer dann eine Masseforderung, wenn das Arbeitsverhältnis bis nach der Eröffnung andauert. Es kommt insoweit nicht darauf an, wann der Arbeitgeber gekündigt hat, sondern wann die Kündigungsfrist endet.

Was ist mit jährlichen Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Etwas komplizierter verhält es sich mit jährlichen Sonderzahlungen wie dem Urlaubsgeld. Unter welchen Voraussetzungen jährliche Sonderzahlungen als Masseverbindlichkeiten anzusehen sind, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Sonderzahlung ab. Es kommt darauf an, ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet oder sonstige Zwecke verfolgt. Das ist dann durch Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zu ermitteln.

Gilt der Schutz des Arbeitsrechtes weiter trotz der Insolvenz?

Grundsätzlich gelten die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch in der Insolvenz. Allerdings bestimmt die Insolvenzordnung, dass die Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen längstens drei Monate beträgt, auch wenn sie nach einem Tarifvertrag normalerweise deutlich länger wäre.

Im regelmäßigen Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter rechtlich die Stellung des Arbeitgebers. Ansprüche sind also gegen den Insolvenzverwalter zu stellen. Dieser muss auch verklagt werden, wenn man Ansprüche gerichtlich geltend machen will. Das gilt insbesondere auch für ein Kündigungsschutzverfahren. Ist allerdings Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren angeordnet, muss der Arbeitgeber verklagt werden.

Darf der Insolvenzverwalter wegen der Insolvenz das Arbeitsverhältnis kündigen?

Ein klares Nein! Die Insolvenz selbst ist kein Kündigungsgrund. Wer eine Kündigung bekommt, sollte binnen drei Wochen, nachdem er die Kündigung erhalten hat, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Wirklichen Kündigungsschutz hat man aber nur, wenn der Betrieb, indem man arbeitet, mehr als 10 Beschäftigte hat und das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird man vor dem Arbeitsgericht nur geringe Chancen haben.

Was ist mit meiner betrieblichen Altersversorgung, wenn mein Arbeitgeber insolvent ist?

Wer bereits eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber bezieht, hat insoweit wenig Grund zur Sorge. Die betriebliche Altersversorgung geschieht in der Regel über eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds. Diese Rente ist abgesichert über den Pensionssicherungsverein (PSV). Er übernimmt im Fall der Insolvenz die monatliche Rentenzahlung.


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